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Beitragsordnung ab 01.01.2026


Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ)
Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz e. V.

Beitragsordnung und Mahnverfahren
Fassung vom 22. März 2025

TEIL I
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz e. V. (nachstehend „Verband“) auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Ab dem 01.01.2026 gelten die folgenden Mitgliedsbeiträge:

Ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder): 220,00 €
Ordentliche Mitglieder – bei Existenzgründung, 25 % Ermäßigung (auf Antrag, siehe Punkt 5): 165,00 €
Studentische Mitglieder (max. für 5 Jahre): 72,00 €
Mehrfachmitgliedschaft (siehe Punkt 6) (BDÜ Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz e. V. und weiterer BDÜ-Mitgliedsverband):  196,00 €
Partnermitglieder, je Mitglied 75 % (siehe Punkt 7): 165,00 €
Senioren ab 70 J., 45 % Ermäßigung (auf Antrag, siehe Punkt 8): 121,00 €
Freistellung für Senioren ab 70 J. + 25 Jahre Mitgliedschaft (auf Antrag, siehe Punkt 9): 0,00 €
Ruhende Mitgliedschaft (bis 2 Jahre auf Antrag, verlängerbar, siehe Punkt 12): 0,00 €
Ehrenmitglieder: 0,00 €
Außerordentliche Mitglieder:  400,00 €
Aufnahmegebühr:  110,00 €
Für studentische Mitglieder bei Aufnahme in die Vollmitgliedschaft (siehe Punkt 2): 30,00 €

Bei Eintritt, Statusänderung oder Wechsel des Landesverbandes im Laufe eines Jahres wird der Jahresbeitrag anteilig pro Monat berechnet. 

2. Für neue Mitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Deren Höhe beträgt mindestens den per BDÜ-Bundesbeschluss für die zentrale Bearbeitungsstelle für Aufnahmeanträge (ZBAA) festgelegten Betrag. Einzelmitglieder anderer Mitgliedsverbände, die zum Verband überwechseln, sind von dieser Zahlung befreit. Auch ehemalige BDÜ-Mitglieder sind bei der Wiederaufnahme von der Aufnahmegebühr befreit, sofern die ZBAA eine solche nicht erhebt. Für studentische Mitglieder ist eine auf 30,00 € verringerte Aufnahmegebühr erst bei der Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft nach Abschluss des Studiums fällig.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird im Februar eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr möglichst per Lastschrifteinzug erhoben. Bei einer Rückbuchung, die das Mitglied zu vertreten hat, ist vom Mitglied ein Aufschlag von 10,00 € zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse und/oder Bankdaten umgehend in der BDÜ-Datenbank einzupflegen oder der Geschäftsstelle des Verbands mitzuteilen bzw. bei einer Änderung ihrer Kontodaten oder ihres Namens ein neues Lastschriftmandat zu erzeugen und an die Geschäftsstelle des Verbands zu schicken. Teilzahlungen sind grundsätzlich nicht möglich.

4. Bei Zahlungen aus dem Ausland (Scheck oder Überweisung) übernimmt das Mitglied alle anfallenden Bankgebühren. 

5. Existenzgründer sind ordentliche Mitglieder, die erstmals eine Existenz als freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer aufbauen. Sie zahlen einen um 25% reduzierten jährlichen Betrag. Diese Ermäßigung gilt ab dem Ende des Monats, in dem der Vorstand den Antrag des Mitglieds auf Reduzierung des Beitrags annimmt, und frühestens ab Ende des Monats, in dem das Mitglied die freiberufliche Tätigkeit als Dolmetscher und/oder Übersetzer beim Finanzamt anmeldet oder darüber hinaus einen Abschluss gemäß Aufnahmeordnung des BDÜ erwirbt. Die Ermäßigung wird nur einmal und nicht rückwirkend gewährt. Sie endet automatisch am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Anmeldung beim Finanzamt bzw. des Abschlusses unabhängig davon, wann der Vorstand die Ermäßigung gewährt hat. Geht das Mitglied während der Dauer der Ermäßigung (wieder) ein Anstellungsverhältnis in Vollzeit ein, so hat es dies dem Vorstand selbst anzuzeigen. Die Ermäßigung endet dann mit dem Monat des Anstellungsbeginns und das Mitglied ist verpflichtet, für den Rest des Beitragsjahres einen etwaigen Differenzbetrag zum regulären Beitrag für ordentliche Mitglieder nachzuzahlen.

6. Mehrfachmitgliedschaft: BDÜ-Mitglieder, bei denen eine Mitgliedschaft in mehr als einem Mitgliedsverband des BDÜ besteht, zahlen einen reduzierten jährlichen Beitrag. Die Beitragsermäßigung entspricht der in der Finanzordnung des BDÜ für eine Doppelmitgliedschaft vorgesehenen Kürzung und wird zeitanteilig gewährt. Der Nachweis der Mehrfachmitgliedschaft ist gegebenenfalls vom Mitglied selbst gegenüber den betroffenen Mitgliedsverbänden zu erbringen. Das betroffene Mitglied erhält nur noch 1 Exemplar des MDÜ.

7. Partnermitglieder sind miteinander verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Mitglieder. Sie zahlen einen um jeweils 25 % ermäßigten Beitrag. Ein entsprechender Nachweis ist der Geschäftsstelle des Verbands vorzulegen. Sie erhalten gemeinsam nur noch 1 Exemplar des MDÜ.

8. Senioren ab 70 Jahre zahlen auf Antrag ab dem auf den Antrag folgenden Jahr einen um 45 % ermäßigten Beitrag. Der ermäßigte Beitrag wird frühestens ab dem auf den 70. Geburtstag folgenden Jahr und unter der Voraussetzung gewährt, dass sie in den letzten 5 Jahren Mitglied des LVs Hessen/Rheinland-Pfalz waren. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Senioren mit Altersermäßigung erhalten weiterhin alle Leistungen des Verbands und behalten ihr Stimmrecht.

9. Senioren ab 70 Jahre, die seit 25 Jahren Mitglied des BDÜ sind, davon mindestens die letzten 5 Jahre im LV Hessen/Rheinland-Pfalz, werden auf Antrag vom Mitgliedsbeitrag freigestellt. Die Freistellung wird frühestens ab dem auf den 70. Geburtstag und auf Vollendung der 25-jährigen Mitgliedschaft folgenden Jahr gewährt. Mit der Freistellung verzichten sie auf alle Leistungen des BDÜ und auf Ausübung ihres Stimmrechts. Sie erhalten weiterhin das Mitteilungsblatt des Verbands per E-Mail.

10. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag auf schriftlichen Antrag hin durch Vorstandsbeschluss für eine jeweils festzulegende Frist zu ermäßigen oder zu stunden, soweit die Begründung des Antragstellers dies rechtfertigt. Die eine Ermäßigung oder Stundung rechtfertigenden Gründe sind vom Mitglied mit dem Antrag zu belegen. Der Beschluss des Vorstands ist nicht anfechtbar. 

11. Eine Beitragsreduzierung kann nur einmal gewährt werden, d.h., Partnermitglieder, studentische Mitglieder oder Seniorenmitglieder, die auch Mehrfachmitglieder sind, haben keinen Anspruch auf eine doppelte Beitragsreduzierung.

12. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag bis zu zwei Jahre ruhen. Über den Antrag wird per Vorstandsbeschluss entschieden. In begründeten Ausnahmefällen kann die ruhende Mitgliedschaft auf Antrag verlängert werden.
Bei ruhender Mitgliedschaft entfallen alle Leistungen des Verbands.
Die ruhende Mitgliedschaft kann jederzeit unterjährig gemäß Antrag zum 1. des auf den Vorstandsbeschluss folgenden Monats beginnen. Der Mitgliedsbeitrag ist dann nur zeitanteilig für die Monate der wirksamen Mitgliedschaft zu entrichten.
 

TEIL II
Mahnverfahren

1. Bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug ist der Mitgliedsbeitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.

2. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht fristgerecht entrichtet haben, erhalten an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse eine Zahlungserinnerung mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung innerhalb einer vom Schatzmeister nach Ermessen zu setzenden Frist ein Mahnverfahren beginnt. 

3. Mitglieder, die ihren Beitrag auch nach einer ersten Zahlungserinnerung nicht fristgerecht entrichtet haben, erhalten an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse eine Mahnung mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Schreibens sämtliche Leistungen des Verbands für dieses Mitglied, einschließlich Lieferung von MDÜ und Veröffentlichung der eigenen Daten in Mitgliederverzeichnissen des BDÜ und in der Onlinedatenbank, vorläufig eingestellt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. 

4. Erfolgt auf diese Mahnung keine Beitragszahlung, schickt der Verband an das Mitglied eine zweite Mahnung mit dem Hinweis, dass die Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist zur Abmahnung mit Androhung des Ausschlusses aus dem Verband führen wird. Der Verband kann vom Mitglied für diese Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 20,00 € verlangen. Unabhängig von einer etwaigen Abmahnung ruht die Mitgliedschaft bis zur vollständigen Zahlung des Mitgliedsbeitrags, der Mahngebühr, aller gemäß nachstehendem Punkt 5 entstehenden Rechtskosten und aller weiteren eventuell ausstehenden Beträge. In diesem Falle wird für den Zeitraum der ruhenden Mitgliedschaft keine anteilige Beitragserstattung gewährt.

5. Sollte nach den Mahnungen keine Zahlung erfolgen, kann ein anwaltliches Mahn- und Inkassoverfahren eingeleitet werden. Alle damit verbundenen Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Dies gilt auch dann, wenn die Mahnung nicht an das Mitglied zugestellt werden konnte, weil es versäumt hatte, dem Verband eine neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.

6. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Beschwerde zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung einlegen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss wird aufgehoben, wenn zwei Drittel der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

7. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; eine Anrufung des Schiedsgerichts des BDÜ ist nur bei der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb eines Monats nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

8. Im Falle des Ausschlusses wegen Zahlungsverzugs kann das Mitglied eine Wiederaufnahme nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

Stand: 22. März 2025

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