Übergangsfrist verlängert: Allgemeine Beeidigungen für Gerichtsdolmetscher nach Landesrecht noch bis 31.12.2027 gültig / GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher erweitert
Die GDolmG-Übergangsfrist wird um ein Jahr verlängert
Für alle, die als Dolmetscher bei Gericht arbeiten, heißt dies:
die Kriterien des GDolmG für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern greifen erst zum 1. Januar 2028 - bis zum 31.12.2027 können sich Gerichtsdolmetscher, die vor dem 1.1.2023 beeidigt wurden also auf ihre bisherige Beeidigung nach Landesrecht berufen.
Gebärdensprachdolmetscher ins GDolmG aufgenommen
Mit dem neuen Gesetz wird zudem auch der Geltungsbereich des GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher erweitert. Diese waren bei der ursprünglichen Fassung des GDolmG übersehen worden, was teils unterschiedliche Nachgangs-Regelungen auf Länderebene zur Folge hatte.
Details zur verabschiedeten Gesetzesänderung und den möglichen nächsten Schritten in der Aktuellen Meldung des BDÜ.
Anpassung der Landesgesetze in Hessen und Rheinland-Pfalz
Ob und in wie fern die Übergangsfristen in den Landesgesetzen angepasst werden - in Hessen für die Ermächtigung von Übersetzern (bisher 31.12.2027) und in Rheinland-Pfalz für die Ermächtigung von Übersetzern und zusätzlich auch für die Beeidigung von Dolmetschern in Justizangelegenheiten außerhalb des GDolmG (bisher 31.12.2028) - bleibt zu klären.